Nicht alles muss eingetragen werden!
Jeder kann seinem Bike die "persönliche
Note" verleihen ohne gleich Ärger mit dem TÜV oder seiner Versicherung zu bekommen!
Vieles ist möglich geworden, und um ein individuelles Custom-Bike zu fahren, muß
niemand mehr seinen Versicherungsschutz riskieren! Manches "TÜV-Problem" kann
man schon im Vorfeld ausräumen, denn man sollte bedenken das die StVZO kein abgeschlossenes
Regelwerk ist. Jedem Prüfer beim TÜV, der DEKRA oder anderen Prüfstellen steht
anhand dieses Gesetzeswerkes ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung.
Natürlich ist mancher Prüfer entscheidungsfreudiger als ein anderer - man kann
seine Chance verbessern, wenn man anhand sachlicher, offener Argumente ein wenig
für die Qualität des Umbaus wirbt. Sollte das nicht zum Erfolg verhelfen, hat
man immer noch die Möglichkeit sein Fahrzeug einer anderen Prüfstelle vorzuführen.
Bei größeren Umbauten sollte man vorab mit dem TÜV Rücksprache zu nehmen. Die
Beratung ist kostenfrei und erspart "Überaschungen"!
Nun zu den wichtigsten Bauteilen:
Alarmanlagen
Verfügt die Anlage über eine Wegfahrsperre,
die bereits beim Scharfschalten aktiviert ist, muß die Anlage über eine ABE verfügen.
Tritt die Wegfahrsperre erst bei Alarmauslösung in Aktion ist keine ABE notwendig.
Das gilt auch für alle Anlagen ohne Wegfahrsperre. Das Alarmsignal muß jedoch
nach 30 Sekunden automatisch abschalten.
Auspuffanlagen
Moderne Zubehörauspuffanlagen verfügen häufig über eine EG-ABE. In diesem Falle ist der Auspufftopf mit einer E-Nummern-Stempelung versehen. Diese ersetzt eine ABE in schriftlicher Form, eine zusätzliche Eintragung entfällt, kann jedoch auf besonderen Wunsch erfolgen Besteht für den Auspuff eine schriftliche ABE, ist diese stets mitzuführen. Eintragung ebenfalls auf Wunsch möglich. Ist ein TÜV-Gutachten vorhanden, muß die Anlage vom Prüfer abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
Natürlich kann ein Auspuff auch im Eigenbau entstehen. Dann wird bis Bj. 1988 eine Leistungs- und Geräuschmessung, ab Bj. 1989 zusätzlich eine Abgasuntersuchung notwendig.
Bei Fahrzeugen ab 500 ccm gelten z.B. folgende Fahrgeräuschgrenzwerte:
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EZ bis |
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13.09.1953 |
90 Phon |
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20.05.1956 |
87 Phon |
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31.12.1956 |
84 Phon |
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12.09.1966 |
82 Phon |
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30.09.1983 |
84 dB(A)N |
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30.09.1990 |
82 dB(A)N |
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EZ ab |
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01.10.1995 |
80 dB(A)N |
Beleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen
grundsätzlich ein Prüfzeichen tragen. Ältere geprüfte Leuchten sind mit der
"Prüfschlange" gekennzeichnet, neuere mit einem E-Zeichen. Sie müssen nur in
Ausnahmefällen in die Papiere eingetragen werden (z.B. Lenkerendenblinker).
Auch bei selbstimportierten Fahrzeugen muß ein Prüfzeichen darauf hindeuten,
das die geforderte Funktion "in etwa" gegeben ist (z.B. SAE-Zeichen).
Eintragen
lassen!
Blinker:
Abstand hinten zueinander
mindestens 240 mm, vorn mindestens 340 mm bei je mindestens 100 mm Abstand zum
Scheinwerfer. Mindesthöhe 350 mm.
Lenkerendenblinker:
Mindestabstand 560 mm. Wichtig: Anbaulage am Griffende, siehe Gutachten zum
jeweiligen Blinker. Lenkerendenblinker können an Lenkern mit starker Kröpfung
nach hinten nicht eingetragen werden, da sie von hinten (besonders mit Beifahrer)
nicht mehr sichtbar wären.
Bei Erstzulassung des Fahrzeugs ab Baujahr 1985 fordert der TÜV häufig ein zusätzliches
hinteres Blinkerpaar. Am besten vorab mit dem Prüfer klären.
Doppelscheinwerfer:
Doppel-Fernlicht ist immer zulässig, Doppel-Abblendlicht, wenn eine gemeinsame
Streuscheibe vorhanden ist, oder das gesamte Motorrad bereits eine EG-Betriebserlaubnis
hat. Auch hier lohnt eventuell die Anfrage beim Prüfer.
Standlicht:
.....ist am Motorrad nicht vorgeschrieben
Zusatzscheinwerfer:
Als Zusatzscheinwerfer dürfen je ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer
montiert werden. Der Nebelscheinwerfer ist rechts, der Fernscheinwerfer links,
etwa in Höhe des Hauptscheinwerfers, anzubringen (nicht auf den Sturzbügeln
montieren).
Doppelrücklichter:
...sind dicht beieinander
montiert zulässig. Es darf jedoch nur eine Bremsleuchte vorhanden sein.
Rückstrahler:
Ein Rückstrahler ist immer noch Vorschrift.
Gepäckträger
Dürfen nicht scharfkantig oder instabil
sein. Keine Eintragungspflicht.
Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muß bei belastetem
Fahrzeug mit der Unterkante wenigstens 300 mm, darf mit der Oberkante jedoch
höchstens 1200 mm über der Fahrbahn angeordnet sein. Eine Neigung von max. 30
Grad ist zulässig. Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Nicht eintragepflichtig.
Lenker
Muß eingetragen werden. Auf freigängigen
Lenkeinschlag ist zu achten. Lenker möglichst nicht - und wenn, nur in der Mitte
zwischen der Klemmung anbohren, um Kabel zu verlegen. Nur Einseitig anbohren!
Am besten vorher mit dem Prüfer absprechen.
Griffhöhe des Lenkers über der Sitzfläche max. 500 mm. Der Lenker darf bei einem
Unfall das Verlassen des Fahrzeugs nicht unnötig behindern.
Rückspiegel
Die Fläche muß 60 cm2 betragen,
also z.B. 6x10 cm oder ca. 87 mm Durchmesser bei rundem Spiegel. Ab Baujahr
1990 sind zwei Spiegel Pflicht.
Radabdeckung
Glücklich, wer ein Fahrzeug hat,
das bereits nach EG-Richtlinien abgenommen wurde: Hier besteht bezüglich der
Länge der Radabdeckung nach hinten keine eindeutige Vorschrift mehr, und zwar
sowohl beim vorderen als auch beim hinteren Schutzblech. Es wird allerdings
allgemein eine "ausreichende" Abdeckung gefordert (Auslegungssache). Ältere
Fahrzeuge müssen theoretisch immer noch mit einer max. 150 mm über der Radachse
endenden Abdeckung fahren (bei belastetem Fahrzeug vorn und hinten). Auch hier
lohnt sich jedoch eventuell die Nachfrage beim Prüfer.
Sissybar
Nach langem "Gerangel": Sissybars
sind nun zulässig, theoretisch bis zu einer Höhe von 4 m (max. Höhe eines beliebigen
Fahrzeugs ohne Sonderzulassung). Eine Eintragung wird nicht gefordert.
Scharfe Kanten oder Spitzen sind natürlich nicht erlaubt!
Sitzbank
Eingetragen werden muß lediglich
eine Änderung der Zahl der Sitzplätze. Die Sitzfläche einer Doppelsitzbank muß
mit Halteriemen zwischen den Sitzplätzen 65 cm, mit festem Haltegriff hinten
oder seitlich jedoch nur 60 cm lang sein. Ein Einzelsitz soll mindestens 30
cm, höchstens jedoch 40 cm Sitzfläche haben.
Racing-Luftfilter
Wie bei anderen Tuning-Maßnahmen
auch wird eine Geräusch- und Leistungsmessung fällig, und ab Baujahr 1989 eine
(sehr teure) Abgasmessung. Bei älteren Fahrzeugen kann deshalb die Chance bestehen,
Powerluftfilter eingetragen zu bekommen, besonders, wenn diese im Geräusch durch
einen Seitendeckel, eine Verkleidung etc. gedämpft werden. Bei jüngeren Baujahren
sind die Chancen recht dürftig!
Windschilder
Müssen geprüft sein. Normalerweise
wird eine ABE oder TÜV-Gutachten für´s Fahrzeug mitgeliefert. Gilt das Gutachten
für andere Fahrzeuge, jedoch nicht für das Vorgeführte, so ist eine Eintragung
bei korrekter Montage und gutem Fahrverhalten durchaus möglich. Es kann jedoch
ein Fahrversuch mit einigen Kosten zu Buche schlagen. Einfacher ist die Eintragung
bei rahmenfester Aufhängung. Hier ist die Chance einer Verschlechterung der
Fahreigenschaften, insbesondere beim Lenken, geringer. Grundsätzlich ist jedoch
von einem problematischen Fahrverhalten erst bei höheren Geschwindigkeiten auszugehen.
Man sollte den Prüfer vorab fragen!
Abschließend gilt:
Teile von Fahrzeugen, die über eine
Zulassung verfügen, können auch an andere Fahrzeuge gebaut werden. Solange keine
negative Beeinflussung der Fahreigenschaften zu befürchten ist, und der Umbau
fachgerecht ausgeführt wurde, ist eine Abnahme durchaus möglich. Solche Projekte
jedoch unbedingt vorab mit dem Prüfer klären! Ebenso sollte bei Eigenbauten
vorgegangen werden. Beispielsweise ist ist der Eigenbau einer vorverlegten Fußrastenanlage
eintragungsfähig, wenn er korrekt ausgeführt wurde und der "Erbauer" die verwendeten
Materialien (nach DIN) angeben kann. Sprecht mit dem TÜV-Prüfer Eures Vertrauens
- es lohnt sich!
Diese Tips fand ich in einer
Broschüre der Firma Louis welche sie in Zusammenarbeit
mit dem TÜV Nord erarbeitet haben.
Mail
an mich!
